Deregulierung, aber richtig

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Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Anras, Abfaltersbach und Strassen

· V · BGBl. II Nr. 71/2001 · in Kraft seit 2001-02-03

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat einen Abschnitt der B 100 Drautal Straße im Jahr 2001 als Bundesstraße aufgelassen, nachdem die Umfahrung Abfaltersbach fertiggestellt und dem Verkehr übergeben worden war. Die einmalige Verwaltungsentscheidung wurde vollständig umgesetzt und die aktuellen Straßenverhältnisse sind seit 25 Jahren etablierte Tatsache. Als vollzogene Auflassungsmaßnahme hat die Verordnung keine fortwirkende Regelungsbedeutung mehr. Sie kann ohne Rechtsverlust gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Anras, Abfaltersbach und Strassen StF: BGBl. II Nr. 71/2001 Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet: e-rk BGBl. Nr. 286/1971 26.02.2026 20001167 NOR30001254

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenteil der B 100 Drautal Straße von km 128,800 (alt) bis km 131,880 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit den Verordnungen BGBl. Nr. 184/1980 und BGBl. Nr. 598/1990 bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Abfaltersbach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen. 26.02.2026 20001167 NOR40016398

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz