Deregulierung, aber richtig

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Auflassung zweier Abschnitte der B 41 Gmünder Straße

· V · BGBl. II Nr. 70/2001 · in Kraft seit 2001-02-03

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat die Auflassung zweier Abschnitte der B 41 Gmünder Straße im Bereich Großdietmanns-Weitra bereits vollzogen. Die betroffenen Straßenteile wurden bereits um das Jahr 2001 als Bundesstraße aufgelassen, nachdem die Umfahrung Dietmanns-Weitra fertiggestellt wurde. Die Verordnung hat ihren einmaligen Verwaltungszweck erfüllt und entfaltet keine Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Straßenteile der B 41 Gmünder Straße von km 11,68 bis km 13,50 und von km 15,50 bis km 18,19 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 97/1984 bestimmten - Abschnitt "Dietmanns-Weitra" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen. Im Einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Großdietmanns, Unserfrau-Altweitra und Weitra aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B41/54-99 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz