Deregulierung, aber richtig

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Markscheideverordnung

· V · BGBl. II Nr. 69/2001 · in Kraft seit 2001-03-01

58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Markscheideverordnung legt technische Anforderungen für bergmännische Vermessungen im österreichischen Bergbau fest. Diese Regeln schützen Bergleute und die Öffentlichkeit vor Grubenunglücken und Erdsenkungen durch präzise Kartierung der Untertagebaue. Die Pflicht zur Digitalisierung historischer Grubenkarten verbessert die Arbeitssicherheit und die Raumplanung. Die Regulation ist technisch notwendig, zielgenau und verhältnismäßig.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Auf Grund des § 110 Abs. 5 und des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999 wird verordnet: § 1. Anwendungsbereich § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Anschluss der markscheiderischen Vermessungen § 4. Bezugssysteme § 5. Einheit des Winkelmaßes § 6. Sicherung der markscheiderischen Arbeiten § 7. Niederschriften § 8. Bergbaueigene Festpunkte § 9. Zeitpunkt der Messungen § 10. Wichtige Eintragungen § 11. Benachbarte Grubenbaue § 12. Einstellung der Tätigkeiten § 13. Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders § 14. Stabilisierung von Vermessungspunkten § 15. Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte § 16. Allgemeines § 17. Verwendung von Festpunkten § 18. Überprüfung von Mess- und Berechnungsergebnissen § 19. Tagbauvermessungen § 20. Einmessung von Ansatzpunkten von Bohrungen und Sondenköpfen § 21. Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen § 22. Allgemeines § 23. Orientierungsvermessungen § 24. Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge § 25. Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge § 26. Untertägiges Höhennetz § 27. Geologische Aufnahmen § 28. Genaui

§ 51 — 7. Abschnitt ↗ RIS

7. Abschnitt Automationsunterstützte Erfassung des Bergbaukartenwerks Rückwärtserfassung § 51. (1) Bei untertägigen Bergbauen, Sondenbergbauen auf Salz, Schaubergwerken, Heilstollen und Versuchsstollen (Versuchsgruben) müssen die in den §§ 41 Abs. 3, 43 Abs. 4 und 45 Abs. 2 angeführten Risse und Karten für das gesamte Grubengebäude einschließlich bekannter bereits stillgelegter Grubenbaue in automationsunterstützter Form vorliegen, soweit dies sicherheitlich wesentlich ist, wie insbesondere bei möglichen Einwirkungen auf in Betrieb befindliche Grubenbaue sowie auf die Oberfläche, wenn gefährliche Bodenbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten sind, bei bekannten Gebirgsstörungen oder bei Vorliegen besonderer hydrogeologischer Gegebenheiten. (2) Bei Tagbauen, Kohlenwasserstoffbergbauen und Geothermalvorhaben müssen die in den §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 und 44 Abs. 2 angeführten Risse und Karten ab der letzten Vermessung in automationsunterstützter Form vorliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz