Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg

· V · BGBl. II Nr. 67/2001 · in Kraft seit 2001-02-01

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt die Trasse der B 81 Bleiburger Straße im Bereich Feistritz ob Bleiburg fest, einschließlich einer Ortsumfahrung für Sankt Michael ob Bleiburg. Die Verordnung ist die rechtliche Grundlage für diesen Bundesstraßenabschnitt und bleibt operativ notwendig für Eigentumsrechte und Straßenverwaltung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 81 Bleiburger Straße wird im Bereich der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 12,070, umfährt die Ortschaft Sankt Michael ob Bleiburg im Süden und bindet bei km 14,600 wieder in den Bestand ein. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Zl. 817.081/5-VI/B/5/98 vom 29. Jänner 1999 genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 817.081/5-III/6/00 vom 4. Jänner 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz