Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen
· V · BGBl. II Nr. 55/2001 · in Kraft seit 2001-01-01
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt technisch, welche auszahlende Stelle den Lohnsteuerabzug koordiniert, wenn jemand gleichzeitig mehrere Pensionen erhält. Sie verhindert systematische Unterbesteuerung und entspricht der gesetzlichen Ermächtigung in § 47 Abs. 4 EStG. Es handelt sich um reine Steueradministration ohne Freiheitseinschränkung für Bürger.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer Person zufließen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind: (2) Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder zur Gemeinde Wien. (3) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen sowie Bezüge aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016. Ruhebezug, Versorgungsbezug 15.02.2024 20001157 NOR40260315
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt. (2) Abweichend von Abs. 1 hat bei Vorliegen von Bezügen und Vorteilen aus inländischen Pensionskassen oder von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 die gemeinsame Versteuerung immer von jener Stelle zu erfolgen, die eine Pension oder einen Vorteil aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 auszahlt. Bei mehreren derartigen Bezügen hat die gemeinsame Versteuerung jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt. 15.02.2024 20001157 NOR40260316
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz