Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 28/2001 · in Kraft seit 2025-03-01

89/05 Suchtgifte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen regelt die Zusammenarbeit auf See zur Bekämpfung des unerlaubten Suchtgiftverkehrs und setzt die UN-Suchtgiftkonvention um. Der Kooperationszweck ist legitim und völkerrechtlich verankert.

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