Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 28/2001 · in Kraft seit 2025-03-01
89/05 Suchtgifte · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen regelt die Zusammenarbeit auf See zur Bekämpfung des unerlaubten Suchtgiftverkehrs und setzt die UN-Suchtgiftkonvention um. Der Kooperationszweck ist legitim und völkerrechtlich verankert.
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