Kleinrenten - Feststellung der Höhe für 2001
· V · BGBl. II Nr. 50/2001 · in Kraft seit 2001-01-01
67 Versorgungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat ausschließlich die Kleinrentenbeträge für das Kalenderjahr 2001 festgestellt und ist damit seit über zwei Jahrzehnten erledigt. Die in Artikel V aufgeführten Beträge lauten auf österreichische Schilling – eine Währung, die seit dem Euroübertritt 2002 nicht mehr existiert. Das Gesetz hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist vollständig gegenstandslos. Es sollte formal aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kleinrenten - Feststellung der Höhe für 2001 BGBl. II Nr. 50/2001 01.01.2001 Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Rentenanpassung und über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2001 StF: BGBl. II Nr. 50/2001 Auf Grund des § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 90/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1995, wird die Höhe der Kleinrenten für das Kalenderjahr 2001 wie folgt festgestellt:
Art. 5 ↗ RIS
Artikel V Anpassung in der Kleinrentnerfürsorge ____________________________________________________________________ Höhe der Kleinrenten Stufe Bemessungsgrundlage monatlich in Schilling ____________________________________________________________________ 1 von 6 000 K bis 20 000 K 17 177 S 2 von mehr als 20 000 K bis 25 000 K 18 736 S 3 von mehr als 25 000 K bis 30 000 K 20 613 S 4 von mehr als 30 000 K bis 40 000 K 22 566 S 5 von mehr als 40 000 K bis 50 000 K 23 706 S 6 von mehr als 50 000 K bis 60 000 K 26 140 S 7 von mehr als 60 000 K bis 80 000 K 29 171 S 8 von mehr als 80 000 K bis 100 000 K 32 211 S 9 von mehr als 100 000 K 37 684 S
Art. 6 ↗ RIS
Artikel VI Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
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