Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
Kfl-Bef Bed · V · BGBl. II Nr. 47/2001 · in Kraft seit 2001-01-19
50/03 Personen- und Güterbeförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt staatlich festgelegte Fahrpreisermäßigungen vor und überträgt die Preisveröffentlichung dem Fachverband in der Wirtschaftskammer – das ist Preis- und Marktsteuerung statt Schutz Dritter. Die einfachen Verhaltens- und Sicherheitsregeln (Festhalten, Ein- und Aussteigen, Ausschluss gefährlicher Fahrgäste) sind in Ordnung und teils schon durch EU-Fahrgastrechte abgedeckt. Die staatliche Preis- und Ermäßigungsvorgabe sowie die Kammer-Preisveröffentlichung sollten gestrichen und der Tarifgestaltung der Unternehmen überlassen werden.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr ↗ RIS
Anlage 1 zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr 1. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr Je Begleitperson werden zwei Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr unentgeltlich befördert, wenn für sie keine Sitzplätze beansprucht werden. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen sie diese jedoch unentgeltlich einnehmen. 2. Kinder vom sechsten bis zum fünfzehnten Lebensjahr Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr oder jüngere Kinder werden, wenn für sie Sitzplätze beansprucht werden, zum halben Fahrpreis befördert. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen diese jedoch von Kindern unter sechs Jahren unentgeltlich eingenommen werden. 3. Schüler, Lehrlinge bzw. Berufsschüler 4. Fünf-Tage-Wochenkarte und Wochensichtkarte 5. Ermäßigte Hin- und Rückfahrkarte In bestimmten Verkehrsverbindungen können Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt mit einem Ermäßigungsausmaß bis zu 25% des doppelten Fahrpreises ausgegeben werden. 6. Fahrpreisermäßigung für Touristen In bestimmten Verkehrsverbindung
§ 12 ↗ RIS
§ 12. (1) Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmens verunreinigen, eine festgesetzte Reinigungsgebühr einzuheben. (2) Weiters ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmes schuldhaft beschädigen, die Instandsetzungskosten einzuheben.
§ 16 — Abschnitt IV ↗ RIS
Abschnitt IV Beförderungspreise § 16. Die Regelbeförderungspreise, die Beförderungspreise für Reisegepäck und Gegenstände des täglichen Bedarfs werden vom Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen Berufsgruppe Bus der Wirtschaftskammer Österreich in geeigneter Form veröffentlicht. 25.06.2018 20001147 NOR40204119
KI-Analyse · 2026-06-12 · 49 §§ im Datensatz