Deregulierung, aber richtig

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Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des Nationalsozialistischen Regimes (Polen)

· Vertrag – Polen · BGBl. III Nr. 20/2001 · in Kraft seit 2000-12-13

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelt freiwillige Entschaedigungszahlungen an ehemalige NS-Zwangsarbeiter ueber den Versoehnungsfonds und schraenkt keine inlaendische Freiheit ein. Es dient einem legitimen voelkerrechtlichen und historischen Zweck; auch wenn die Auszahlungen abgeschlossen sind, braechte eine Aufhebung keinen Freiheitsgewinn.

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Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Gegenstand des Abkommens Die Österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von ÖS 550 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation polnische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Polen hatten.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz