Deregulierung, aber richtig

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Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe - (RID) - Artikel 5 § 2 CIM

· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 24/2001 · in Kraft seit 2001-01-31

99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung gibt bekannt, welche Staaten im Jahr 2001 die Multilaterale Vereinbarung RID 1/2000 über die Klassifikation wasserverschmutzender Stoffe im Eisenbahntransport unterzeichnet haben. Die Vereinbarung selbst ist längst von späteren RID-Fassungen überholt worden. Diese historische Bekanntmachung hat keinerlei operative Bedeutung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Multilaterale Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können (BGBl. III Nr. 51/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 127/2000) wurde von folgenden weiteren RID-Vertragsparteien unterzeichnet: RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung: Finnland 18. Februar 2000 Tschechische Republik 18. April 2000 Vereinigtes Königreich 11. Mai 2000 Slowenien 26. September 2000

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz