Deregulierung, aber richtig

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Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)

· Vertrag – Schweiz, Liechtenstein · BGBl. III Nr. 1/2001 · in Kraft seit 2001-01-01

49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Rückübernahmeabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein. Regelt die geordnete Rückübernahme unrechtmäßig aufhältiger Personen; anerkannter legitimer Kernbereich staatlicher Migrationssteuerung.

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