Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung
KflG-DV · V · BGBl. II Nr. 45/2001 · in Kraft seit 2001-01-19
50/03 Personen- und Güterbeförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung implementiert das Konzessionssystem des Kraftfahrliniengesetzes mit detaillierten Antragsformularen (Anl. 1-4) für Konzessionserteilung, -verlängerung und -änderung – ein Marktzugangssystem, das neue Busunternehmer von Linienverkehr fernhält. Das zugrundeliegende Konzessionsmodell sollte durch ein wettbewerbsfreundlicheres, EU-kompatibles Genehmigungsverfahren ersetzt werden, das den Zugang erleichtert; die Verordnung wäre entsprechend auf rein technische Standards (Haltestellenkennzeichnung, Verhaltensregeln) zu reduzieren. Die Verhaltensregeln für Fahrer (§ 3) und Fahrgäste (§ 4) sind verhältnismäßig und könnten in einer schlanken Fassung verbleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Konzessionsantrag ↗ RIS
Konzessionsantrag § 1. Der Konzessionsantrag hat inhaltlich dem Muster in Anlage 1 zu entsprechen.
§ 3 — Fahrdienst ↗ RIS
Fahrdienst § 3. Dem Fahrzeuglenker ist untersagt:
§ 4 — Benützung der Fahrzeuge ↗ RIS
Benützung der Fahrzeuge § 4. (1) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; insbesondere ist ihnen untersagt: (2) Die Verbote des Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in den als Linienfahrzeugen eingesetzten Omnibussen und Gelenkkraftfahrzeugen deutlich ersichtlich zu machen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz