Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1999
· BG · BGBl. I Nr. 9/2001 · in Kraft seit 2001-02-17
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieses Bundesgesetz genehmigt den Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 1999. Es handelt sich um einen einmaligen parlamentarischen Genehmigungsakt für ein bestimmtes Haushaltsjahr, das seit über einem Vierteljahrhundert abgeschlossen ist. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und kann aus dem Rechtsbestand entfernt werden.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 1999 wird die Genehmigung erteilt. 25.11.2019 20001118 NOR40015907
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz