Deregulierung, aber richtig

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Erfolgskontrollen-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 28/2001 · in Kraft seit 2001-01-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung wurde auf Basis des § 17a des alten Bundeshaushaltsgesetzes 1986 (Flexibilisierungsklausel) erlassen. Das BHG 1986 wurde durch das Bundeshaushaltsgesetz 2013 vollständig abgelöst, das ein neues System der wirkungsorientierten Haushaltsführung einführte. Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung existiert nicht mehr; sie ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Durchführung der Erfolgskontrolle ↗ RIS

Durchführung der Erfolgskontrolle § 1. Die gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, vom sachlich zuständigen haushaltsleitenden Organ spätestens ein Jahr vor Ablauf des Projektzeitraumes durchzuführende finanzielle Erfolgskontrolle hat die budgetären Zielsetzungen und finanziellen Indikatoren, die im Projektprogramm der jeweiligen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 17a Abs. 1 und Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes festgelegt sind, mit den tatsächlich erreichten Zielen (Soll-Ist-Vergleich) unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu vergleichen und deren Einhaltung zu überprüfen.

§ 2 — Bericht über die Durchführung der Erfolgskontrolle ↗ RIS

Bericht über die Durchführung der Erfolgskontrolle § 2. (1) Über die Ergebnisse der finanziellen Erfolgskontrolle hat das sachlich zuständige haushaltsleitende Organ einen Bericht zu verfassen. (2) Der Bericht über die Erfolgskontrolle ist bis zum 30. Juni des letzten Finanzjahres des Projektzeitraumes an den Bundesminister für Finanzen sowie gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates vorzulegen. (3) Dem Bericht über die Erfolgskontrolle ist die Stellungnahme des Controlling-Beirates gemäß § 17a Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes anzuschließen. (4) Der Bericht ist wie folgt zu gliedern:

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