Giftverordnung 2000
· V · BGBl. II Nr. 24/2001 · in Kraft seit 2001-02-01
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt den Bezug, die Abgabe und den Umgang mit echten Giften und verlangt dafür Sachkunde, Erste-Hilfe-Kenntnisse und Aufzeichnungen. Hier geht es um den Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt vor stark gefährlichen Stoffen, also um einen klaren Schutz Dritter vor ernstem Schaden. Eine kontrollierte Abgabe samt Nachweis der Eignung ist dafür gerechtfertigt. Der Aufwand ist spürbar, steht aber in einem vertretbaren Verhältnis zur realen Gefahr.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Besondere Sorgfalts- und Unterweisungspflicht ↗ RIS
Besondere Sorgfalts- und Unterweisungspflicht § 2. (1) Wer Gifte gemäß § 1 verwendet oder sonst mit Giften umgeht, hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz der Umwelt notwendigen Vorkehrungen zu treffen, wobei insbesondere auf Basis anzuwendender Rechtsvorschriften und der in der Kennzeichnung – und bei berufsmäßigen Verwendern jedenfalls auch auf Grund der im Sicherheitsdatenblatt – angegebenen Informationen die angemessenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind. (2) Im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender ist sicher zu stellen, dass nicht entsprechend fachlich qualifizierte Personen, die Gifte verwenden, im Sinne des § 46 Abs. 2 ChemG 1996 nachweislich hinsichtlich des Umgangs mit den Giften, der gebotenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen unterwiesen werden. Wenn für den Betrieb bzw. bei dem selbständigen berufsmäßigen Verwender, in dessen Bereich Gifte verwendet werden, eine arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist (zB nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, oder dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999),
§ 3 — Giftbezug durch Betriebe und selbständige berufsmäßige Verwender ↗ RIS
Giftbezug durch Betriebe und selbständige berufsmäßige Verwender § 3. (1) Zwecks Erlangung einer Bescheinigung für den Giftbezug ist von dem Betrieb bzw. dem selbständigen berufsmäßigen Verwender eine Meldung gemäß § 41a ChemG 1996 unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster von Punkt 1.1 der Anlage 1 an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, in der insbesondere die berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit des Melders, benötigte Gifte und deren Verwendungszweck, sowie Namen der gemäß §§ 4 und 5 qualifizierten Person(en) angeführt sein müssen. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist die Meldung für jede Betriebsstätte, in der Gifte benötigt werden, gesondert zu erstatten. Der Meldung sind alle erforderlichen Unterlagen gemäß § 41a Abs. 2 ChemG 1996 anzuschließen. (2) Bei Vorliegen der gemäß § 41a ChemG 1996 erforderlichen Informationen und Unterlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – dem Betrieb bzw. selbständigen berufsmäßigen Verwender unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 ChemG 1996 nach dem in Anlage 3 vorgesehenen Muster auszustellen.
§ 3a — Giftbezug durch private Verwender ↗ RIS
Giftbezug durch private Verwender § 3a. (1) Der Antrag auf Erteilung eines Giftbezugsscheines (§ 42 Abs. 1 ChemG 1996) ist schriftlich unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster von Punkt 1.2 der Anlage 1 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. (2) Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 42 Abs. 2 bis 4 und 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – unverzüglich einen Giftbezugsschein gemäß dem in Anlage 2 vorgesehenen Muster auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit (drei Monate nach der Ausstellung) einzutragen.
§ 4 — Fachliche Qualifikation ↗ RIS
Fachliche Qualifikation § 4. (1) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse (§ 41b Abs. 1 Z 1 ChemG 1996) sind jedenfalls nachgewiesen durch eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Diplom-, Master- oder Doktoratsstudien, eines Bachelorstudiums gemäß Z 1 lit. d oder e, oder einer der folgenden schulischen bzw. qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen: (2) Urkunden über in einem EU-Staat, einem EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossene Ausbildungen im Sinne der Abs. 1 und 8 müssen in deutscher Sprache, Zeugnisse und Diplome über in einem Drittstaat abgeschlossene Ausbildungen in deutscher Sprache und in beglaubigter Form vorgelegt werden. (3) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse können auch durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses gemäß § 41b Abs. 2 Z 2 ChemG 1996 nach Punkt 4.1 der Anlage 4 nachgewiesen werden. (4) Im Hinblick auf einen sachgerechten und sicheren Umgang mit Chlor aus Druckbehältern (zB in Wasseraufbereitungsanlagen für Bäder) können die erforderlichen Kenntnisse auch durch eine Bestätigung über den erfol
§ 8 — Bezug und Abgabe von Giften ↗ RIS
Bezug und Abgabe von Giften § 8. (1) Wer Gifte in Verkehr setzt, hat sich zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der Gifte verfügt. Bei Bezug von Giften durch Erwerbsberechtigte gemäß § 41 ChemG 1996 hat der Erwerber dem Vertreiber seine Berechtigung zum Erwerb des Giftes sowie seine Identität nachzuweisen und den Empfang schriftlich zu bestätigen. (2) Wird das Gift an eine Person abgegeben, die vom Erwerbsberechtigten zum Empfang des Giftes gemäß § 45 Abs. 1 ChemG 1996 ermächtigt wurde, so hat diese die Übernahme des Giftes für den Erwerbsberechtigten schriftlich zu bestätigen. (3) Der Abgabeberechtigte gemäß § 41 Abs. 2 ChemG 1996 hat vor der Zustellung den Spediteur oder Beförderungsunternehmer in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Gifte nur an den Erwerbsberechtigten bzw. an eine gemäß § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 ChemG 1996 zum Empfang ermächtigte Person abgegeben werden dürfen. Der Abgabeberechtigte hat sich jedenfalls zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der bestellten Gifte verfügt. (4) Beim Bezug von Giften auf Grund eines Giftbezugsscheines hat der Erwerber dem Abgeber den Giftbezugsschei
§ 9 — Aufzeichnungspflichten ↗ RIS
Aufzeichnungspflichten § 9. (1) Wer Gifte in Verkehr setzt, hat genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Menge, Herkunft und Verbleib jedes Giftes zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein: (2) Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres mit einer zusammenfassenden Aufstellung abzuschließen, wobei für jedes einzelne Gift die jeweilige Summe der hergestellten, erworbenen, und abgegebenen Menge sowie der zu diesem Zeitpunkt lagernde Bestand anzugeben sind. Dabei sind ein sich aus der ordnungsgemäßen Betriebsführung ergebender allfälliger Schwund und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke verwendete Menge jedes Giftes gesondert auszuweisen. (3) Wer Gifte verwendet, hat Aufzeichnungen über die Herkunft und den Verbleib jedes Giftes mit folgenden Angaben zu führen: Einmal pro Jahr ist die verbleibende Menge eines jeden Giftes auszuweisen (Jahresbilanz).(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz