Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Culture and Communication)“

· V · BGBl. II Nr. 14/2001 · in Kraft seit 2001-01-01

72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ermächtigte die Donau-Universität Krems zur Verleihung des MAS-Grads in Culture and Communication auf Basis des aufgehobenen UniStG. Das Universitätsgesetz 2002 hat diese Art von ministeriellen Einzelermächtigungen vollständig ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Kulturkommunikation“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Culture and Communication)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz