Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Culture and Communication)“
· V · BGBl. II Nr. 14/2001 · in Kraft seit 2001-01-01
72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ermächtigte die Donau-Universität Krems zur Verleihung des MAS-Grads in Culture and Communication auf Basis des aufgehobenen UniStG. Das Universitätsgesetz 2002 hat diese Art von ministeriellen Einzelermächtigungen vollständig ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Kulturkommunikation“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Culture and Communication)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz