Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 8/2001 · in Kraft seit 2001-01-06
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Auch diese Verordnung bezieht Mitglieder zweier Lawinenwarnkommissionen (Hallstatt und Spital am Pyhrn) in die Zusatzunfallversicherung ein. Der Schutz dieser freiwilligen Helfer ist sachlich richtig, aber die Form – eine separate Ministerialverordnung pro Gemeinde nach § 22a ASVG – ist reine Bürokratie. Eine Sammelregelung im ASVG würde denselben Zweck ohne diesen Verwaltungsaufwand erfüllen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommissionen der Marktgemeinde Hallstatt und der Gemeinde Spital am Pyhrn einbezogen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz