Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. II Nr. 8/2001 · in Kraft seit 2001-01-06

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Auch diese Verordnung bezieht Mitglieder zweier Lawinenwarnkommissionen (Hallstatt und Spital am Pyhrn) in die Zusatzunfallversicherung ein. Der Schutz dieser freiwilligen Helfer ist sachlich richtig, aber die Form – eine separate Ministerialverordnung pro Gemeinde nach § 22a ASVG – ist reine Bürokratie. Eine Sammelregelung im ASVG würde denselben Zweck ohne diesen Verwaltungsaufwand erfüllen.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommissionen der Marktgemeinde Hallstatt und der Gemeinde Spital am Pyhrn einbezogen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz