Deregulierung, aber richtig

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BSE-Verordnung 2001

· V · BGBl. II Nr. 6/2001 · in Kraft seit 2001-01-04

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Ratsentscheidung vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen betreffend transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) und Verfütterung von tierischem Protein; nachfolgend durch EU-Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über TSE abgelöst.

Begründung

Diese Verordnung regelte Ausnahmen vom Verfütterungsverbot für tierisches Protein im Rahmen der BSE-Krise. Das zugrundeliegende Bundesgesetz setzte eine EU-Ratsentscheidung von 2000 um, die inzwischen durch die EU-Verordnung Nr. 999/2001 zum TSE-Schutzrahmen ersetzt wurde. Die BSE-Krise ist überwunden, und der gesamte Rechtsrahmen wurde durch spätere EU-Vorschriften abgelöst. Diese Verordnung hat keine aktuelle Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 erlassen werden (BSE-Verordnung 2001) StF.: BGBl. II Nr. 6/2001 Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet: e-rk3 BGBl. I Nr. 143/2000 28.11.2017 20001094 NOR30001179

Art. 1 ↗ RIS

Das Verbot gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143 gilt nicht für die Verfütterung von BGBl. I Nr. 143/2000 28.11.2017 20001094 NOR40015241

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz