Soziale Sicherheit – Durchführung (Türkei)
· Vertrag – Türkei · BGBl. III Nr. 220/2000 · in Kraft seit 2000-12-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Vereinbarung setzt das Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei technisch um. Sie ist notwendige Durchführungsregelung zu einem legitimen Abkommen.
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