Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Soziale Sicherheit – Durchführung (Türkei)

· Vertrag – Türkei · BGBl. III Nr. 220/2000 · in Kraft seit 2000-12-01

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vereinbarung setzt das Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei technisch um. Sie ist notwendige Durchführungsregelung zu einem legitimen Abkommen.

Kategorien

KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz