Deregulierung, aber richtig

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Ermittlung des Einkommens von Sportlern

· V · BGBl. II Nr. 418/2000 · in Kraft seit 2000-12-30

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung erlaubt Sportlern, die überwiegend im Ausland auftreten, ihren in Österreich steuerpflichtigen Einkommensanteil pauschal mit 33 % zu ermitteln. Die Pauschalierung ist freiwillig und erspart international aktiven Sportlern aufwändige Nachweise über die genaue Aufteilung weltweiter Einkünfte. Das ist eine pragmatische Steuervereinfachung, die niemandem schadet.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Auf Antrag hat die Ermittlung des in Österreich steuerpflichtigen Anteils der Einkünfte von selbständig tätigen Sportlern pauschal zu erfolgen. Die pauschale Ermittlung ist nur zulässig, wenn der Sportler in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und im Kalenderjahr überwiegend im Rahmen von Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren) im Ausland auftritt. Die pauschale Ermittlung hat die Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit zu umfassen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Anteil der in Österreich zu versteuernden Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich Werbetätigkeit beträgt 33% der insgesamt im Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Erfolgt eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 1, ist eine Anrechnung ausländischer Steuern, die für Einkünfte im Sinne des § 1 entrichtet wurden, ausgeschlossen. Ausländische Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen zu berücksichtigen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz