VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 3 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war
· K · BGBl. I Nr. 8/2001 · in Kraft seit 2001-01-19
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht die VfGH-Entscheidung aus dem Jahr 2000, dass eine Wortfolge im Bundesvergabegesetz von 1993 verfassungswidrig war. Das Bundesvergabegesetz von 1993 wurde längst durch neue Vergabegesetze ersetzt. Diese historische Kundmachung hat keinerlei operative Bedeutung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 3 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war StF: BGBl. I Nr. 8/2001 Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 16.02.2023 20001067 NOR30001148
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 2000, G 110, 111/99-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. Dezember 2000, ausgesprochen, dass die Wortfolge “dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt” in § 3 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, verfassungswidrig war. 15.09.2021 20001067 NOR40014752
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz