Tiermehl-Gesetz
· BG · BGBl. I Nr. 143/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2001 · in Kraft seit 2001-03-07
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verbietet die Verfuetterung von Tiermehl und aehnlichen tierischen Proteinen an Nutztiere, um die Ausbreitung von BSE und verwandten Tierseuchen zu verhindern. Das ist echter Schutz Dritter und der Lebensmittelsicherheit und damit ein legitimer Staatszweck. Es setzt EU-Vorgaben um und geht nicht erkennbar darueber hinaus; ein nationales Gold-Plating ist im Text nicht ersichtlich. Behalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zielbestimmung ↗ RIS
Zielbestimmung § 1. In Umsetzung der Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein ist als Vorsichtsmaßnahme die Verwendung von tierischem Protein in Futtermitteln vorübergehend zu verbieten. vgl. V, BGBl. II Nr. 294/2004 28.11.2017 20001064 NOR40014570
§ 3 — Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen ↗ RIS
Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen § 3. (1) Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten. (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Verfütterung von vgl. V, BGBl. II Nr. 235/2002 und BGBl. II Nr. 294/2004 28.11.2017 20001064 NOR40019341
§ 4 — Herstellung und In-Verkehr-Bringen von verarbeiteten tierischen Proteinen ↗ RIS
Herstellung und In-Verkehr-Bringen von verarbeiteten tierischen Proteinen § 4. (1) Das In-Verkehr-Bringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, einschließlich Wild, bestimmt sind, ist verboten. (2) Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß § 3 Abs. 2. Für das Inverkehrbringen, den Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von diesen Produkten sowie von verarbeiteten tierischen Proteinen, die nicht zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind, ist die Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32 in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43) anzuwenden. (3) Futtermittel, die verarbeitete tierische Proteine – ausgenommen Fischmehl, Dicalciumphosphat und hydrolysierte Proteine - enthalten und für Tiere bestimmt sind, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, dürfen nur in Produktionsanlagen hergestellt werden, die ausschließlich Futtermittel für diese Tiere erzeugen. (4) Der Ver
§ 8 — Strafbestimmungen ↗ RIS
Strafbestimmungen § 8. Wer verarbeitete tierische Proteine 28.11.2017 20001064 NOR40019343
KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz