Deregulierung, aber richtig

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Bundes-Jugendvertretungsgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 127/2000 · in Kraft seit 2001-01-01

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz richtet eine gesetzliche Bundes-Jugendvertretung ein. Interessenvertretung der Jugend ist keine Kernaufgabe des Staates – sie kann von der Zivilgesellschaft selbst organisiert werden. Empfehlung: die staatlich verankerte Struktur überdenken und zurückfahren.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Zielsetzung § 1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene sichergestellt werden. 17.11.2022 20001059 NOR40014158

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Bundes-Jugendvertretung Einrichtung der Bundes-Jugendvertretung § 3. (1) Zur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach §§ 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen entsandt werden. (2) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Jugend berühren können, ist die Bundes-Jugendvertretung den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden, der Landwirte und des Österreichischen Seniorenrates gleichgestellt. (3) Zur Konstituierung der Bundes-Jugendvertretung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen gemäß §§ 4 und 5 in geeigneter Weise auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen. (4) Die Organe der Bundes-Jugendvertretung sind die Vollversammlung und das Präsidium. 17.11.2022 20001059 NOR40014160

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 15 §§ im Datensatz