Bundes-Jugendförderungsgesetz
B-JFG · BG · BGBl. I Nr. 126/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
75 Volksbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz fördert die außerschulische Jugendarbeit. Es verteilt Fördermittel und schränkt keine Freiheit ein – aus Freiheitssicht kein Streichkandidat. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Zielsetzung § 1. Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ist die Förderung von Maßnahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, insbesondere zur Förderung der Entwicklung der geistigen, psychischen, körperlichen, sozialen, politischen, religiösen und ethischen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen. 22.12.2023 20001058 NOR40014132
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Förderung der Jugendarbeit Grundsätze der Jugendarbeit § 3. Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie Angebote der Jugendarbeit, die sich insbesondere an folgenden Grundsätzen orientieren: 22.12.2023 20001058 NOR40014134
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 13 §§ im Datensatz