Deregulierung, aber richtig

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Übertragung der Donau Transport Entwicklungsges.m.b.H. an den Bund

· BG · BGBl. I Nr. 142/2000 · in Kraft seit 2000-12-30

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz ermächtigte den Bundesminister zum einmaligen Kauf der Anteile an der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. zu einem festgelegten Preis. Der Kauf wurde im Jahr 2000 vollzogen; § 1 hat damit keine operative Wirkung mehr. Die laufende Verwaltung von Staatsbeteiligungen ist durch das allgemeine Bundesbeteiligungsrecht geregelt und braucht kein eigenes Einzelgesetz.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, die Anteilsrechte an der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. für den Bund zum Preis von 380 864 Euro zu erwerben.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz