Fernsprechentgeltzuschussgesetz
FeZG · BG · BGBl. I Nr. 142/2000 · in Kraft seit 2001-01-01
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz gewährt bestimmten Personen einen Zuschuss zu den Telefonkosten, abgewickelt über eine eigene Stelle mit Anträgen, Befristungen und Meldepflichten. Eine solche Einzelsubvention mit eigenem Verwaltungsapparat ließe sich in die allgemeine Sozialunterstützung integrieren. Empfehlung: zusammenführen und den bürokratischen Sonderweg streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Anspruchsberechtigter Personenkreis ↗ RIS
Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus: (2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt: (3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. Einpersonenhaushalt 11.09.2023 20001056 NOR40254978
§ 4 — Verfahren ↗ RIS
Verfahren § 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORFBeitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORFBeitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbank 20
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 17 §§ im Datensatz