Deregulierung, aber richtig

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Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 417/2000 · in Kraft seit 2000-12-30

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ermöglicht Künstlern und Schriftstellern die vereinfachte Ermittlung ihrer Betriebsausgaben und Vorsteuern durch freiwillige Pauschalbeträge. Sie wurde zuletzt 2022 aktualisiert und ist vollständig optional – wer seine tatsächlichen Kosten lieber genau absetzen will, kann das weiterhin tun. Die Pauschalierung senkt den bürokratischen Aufwand für eine Berufsgruppe mit oft unregelmäßigem Einkommen; das ist eine sinnvolle Vereinfachung, keine Belastung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Bei einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 4 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder einer schriftstellerischen Tätigkeit können im Rahmen 02.12.2022 20001055 NOR40248639

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Bei der Anwendung von Durchschnittssätzen gilt Folgendes: (1) Durchschnittssätze können nur für die in Abs. 2 und 3 angeführten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge angesetzt werden. Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden. (2) Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfasst (3) Der Durchschnittssatz für Vorsteuerbeträge gilt die bei Betriebsausgaben im Sinne des Abs. 2 anfallenden Vorsteuern ab. Der Durchschnittssatz beträgt 12% des sich aus Abs. 2 ergebenden Durchschnittssatzes. Als Vorsteuer darf höchstens ein Betrag von 1 047 Euro jährlich angesetzt werden. Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist das Unternehmen von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz