Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
KGEG · BG · BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001 · in Kraft seit 2001-01-01
67 Versorgungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn
35%Konfidenz
Begründung
Das Gesetz führte eine Entschädigung für Kriegsgefangene ein. Der Kreis der Berechtigten ist heute praktisch erloschen; weitgehend gegenstandslos – sorgfältig zu bereinigen.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 — Personenkreis ↗ RIS
Personenkreis § 1. Österreichische Staatsbürger, die
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 24 §§ im Datensatz