Deregulierung, aber richtig

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Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - Mediation, Verordnungsermächtigung

KindRÄG 2001 · BG · BGBl. I Nr. 135/2000 · in Kraft seit 2001-07-01

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Gesetzesartikel erteilte dem Finanzminister und dem Justizminister die Ermächtigung, durch Verordnung weitere Anlageformen für Mündelgeld zuzulassen, mit Verweis auf die §§ 230a bis 230d ABGB. Diese ABGB-Paragraphen wurden im Zuge der umfassenden ABGB-Reformen der 2010er-Jahre neu gefasst oder aufgehoben. Die Ermächtigungsgrundlage ist damit gegenstandslos geworden und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 17 § 1 — Artikel XVII ↗ RIS

Artikel XVII Verordnungsermächtigung § 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Anlegung von Mündelgeld in anderen Formen als nach §§ 230a und 230b ABGB ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des § 230 ABGB zu beachten und sich an deren Konkretisierung in den §§ 230a und 230b ABGB zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

Art. 17 § 2 ↗ RIS

§ 2. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlegung von Mündelgeld in anderen Formen als nach §§ 230c und 230d ABGB ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des § 230 ABGB zu beachten und sich an deren Konkretisierung in den §§ 230c und 230d ABGB zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz