Deregulierung, aber richtig

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Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000

SV-WO · V · BGBl. II Nr. 412/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 126/2011 · in Kraft seit 2011-05-01

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur, wie Soldaten ihre Vertreter wählen, also den internen Wahlablauf im Bundesheer. Sie beschränkt keine Bürgerfreiheit, sondern sichert ein geheimes und faires Wahlrecht innerhalb einer staatlichen Organisation. Solche Verfahrensregeln für eine bestehende Vertretung sind sachgerecht und unbedenklich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, die Wahl der Soldatenvertreter von Soldaten (Wahlberechtigte) im (2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 6 — Durchführung der Wahl ↗ RIS

Durchführung der Wahl § 6. (1) Der Kommandant der Wahlstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes zu gewährleisten. Der Kommandant hat die für die Wahl notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sicherzustellen. (2) Während des Wahlvorganges hat mindestens ein Mitglied des Wahlausschusses im Wahllokal anwesend zu sein. (3) Jeder Wahlberechtigte oder der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier ist berechtigt, wegen Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Vorsitzenden des Wahlausschusses zu erheben. Der Wahlausschuss hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Vorschriften über den Wahlvorgang verletzt worden sind, so hat der Kommandant der Wahlstelle oder der von diesem bestimmte Offizier unverzüglich das vorschriftsmäßige Verfahren sicherzustellen.

§ 8 — Wahlergebnis ↗ RIS

Wahlergebnis § 8. (1) Nach Beendigung des Wahlvorganges hat der Wahlausschuss zunächst festzustellen (2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn (3) Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein Stimmzettel vorgefunden, so sind alle ungültig. Die auf dem Postweg zu spät eingelangten Briefumschläge sind ungeöffnet mit dem Vermerk “Zu spät eingelangt” zu versehen. (4) Zum Soldatenvertreter ist jener Soldat gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Zum ersten Ersatzmann ist jener Soldat gewählt, der nach dem gewählten Soldatenvertreter die nächstniedrigere Zahl der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sind mehrere Ersatzmänner zu wählen, so sind neben dem ersten Ersatzmann jene Soldaten zu Ersatzmännern gewählt, welche die nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses vorzunehmen. (5) Erachtet der Kommandant der Wahlstelle oder der von ihm bestimmte Offizier oder ein Mitglied des Wahlausschusses das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann er die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat der Wahlausschuss durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkei

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz