Deregulierung, aber richtig

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Koordinationskommission für Informationstechnik

KIT · V · BGBl. II Nr. 402/2000 · in Kraft seit 2001-01-01

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung richtet nur eine interne Koordinationskommission für Informationstechnik zwischen den Ministerien ein und stützt sich auf ein längst nicht mehr bestehendes Ministerium (Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport). Sie betrifft ausschließlich die Binnenorganisation des Staates und legt Bürgern oder Unternehmen keine Pflichten auf. Eine ressortübergreifende IT-Abstimmung kann der Bund auch ohne eigenes Verordnungsrecht organisieren; die veraltete Behördenstruktur macht die Verordnung gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS

I. Allgemeine Bestimmungen Einrichtung der Kommission § 1. Beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wird zur Vorbereitung und Vorberatung von Angelegenheiten der Informationstechnik (IT) und der ressortübergreifenden IT-Koordinationsaufgaben eine Koordinationskommission für Informationstechnik (im Folgenden Kommission genannt) eingesetzt, die gemäß Abschnitt IV nach Zweckmäßigkeit auf Dauer (ständige) oder für bestimmte Angelegenheiten (nichtständige) Ausschüsse einrichten kann.

§ 2 — Aufgabenstellung ↗ RIS

Aufgabenstellung § 2. (1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport hinsichtlich allgemeiner Angelegenheiten einschließlich der Koordination der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung (Informationstechnik) und der elektronischen Informationsübermittlung sowie bei der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes zu beraten. (2) Auf Ersuchen eine(r)s Bundesminister(in)s kann die Kommission auch zur Beratung diese(r)s Bundesminister(in)s in den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten herangezogen werden. Das Ersuchen ist an die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zu richten, die dieses an den Vorsitzenden der Kommission bzw. an von der Kommission eingerichtete unterstützende Organe (Abschnitt IV) weiterleitet. Die Empfehlung der Kommission bzw. der unterstützenden Organe (Abschnitt IV) ist auch in diesem Fall der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zu erstatten, die sie an die/den ersuchende(n) Bundesminister(in) weiterleite

§ 3 — Zusammensetzung der Kommission ↗ RIS

Zusammensetzung der Kommission § 3. In der Kommission sind alle Bundesministerien unter dem Vorsitz des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport mit jeweils einem Mitglied und für den Fall der Verhinderung mit einem Ersatzmitglied vertreten.

§ 16 — Abschnitt IV ↗ RIS

Abschnitt IV Unterstützende Organe § 16. (1) Zur Vorbereitung, Vorberatung und Bearbeitung von einzelnen Beratungsgegenständen, konkreten IT-Angelegenheiten und -Problemstellungen kann die Kommission ständige und nichtständige Ausschüsse einsetzen. Diesen Ausschüssen kann die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Kommission übertragen werden. (2) Jedenfalls sind als ständige Ausschüsse einzurichten: (3) Die Vorsitzenden sowie die jeweilige Zusammensetzung und die Aufgabenstellungen der Ausschüsse werden vom Vorsitzenden der Kommission bestimmt. (4) Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit geboten erscheint, können solche Ausschüsse Unterausschüsse/Arbeitskreise einrichten und zur Unterstützung bei ihrer Aufgabenerfüllung externe Experten beiziehen. (5) Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse sind der Geschäftsführung beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (Abt. IT-Koordination) zur weiteren Behandlung vorzulegen.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz