Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. II Nr. 400/2000 · in Kraft seit 2000-12-23

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung bezieht die Mitglieder der Lawinenwarnkommission der Stadtgemeinde Bad Ischl in die Zusatzunfallversicherung ein – ein sachlich berechtigter Schutz für freiwillige Helfer. Das Problem ist die Form: § 22a ASVG verlangt für jede einzelne Gemeinde eine eigene Ministerialverordnung, was unnötigen bürokratischen Aufwand erzeugt. Das ASVG sollte so geändert werden, dass alle Lawinenwarnkommissionsmitglieder automatisch versichert sind.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Stadtgemeinde Bad Ischl einbezogen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz