Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 400/2000 · in Kraft seit 2000-12-23
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bezieht die Mitglieder der Lawinenwarnkommission der Stadtgemeinde Bad Ischl in die Zusatzunfallversicherung ein – ein sachlich berechtigter Schutz für freiwillige Helfer. Das Problem ist die Form: § 22a ASVG verlangt für jede einzelne Gemeinde eine eigene Ministerialverordnung, was unnötigen bürokratischen Aufwand erzeugt. Das ASVG sollte so geändert werden, dass alle Lawinenwarnkommissionsmitglieder automatisch versichert sind.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Stadtgemeinde Bad Ischl einbezogen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz