Studienstandortverordnung Universität Linz
· V · BGBl. II Nr. 397/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2001 · in Kraft seit 2001-07-01
72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung wurde 2001 auf Basis des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) erlassen, das durch das Universitätsgesetz 2002 vollständig ersetzt wurde. Die darin geregelten Bakkalaureat- und Magisterstudien sowie Übergangsfristen (bis März 2003) sind seit über zwei Jahrzehnten abgelaufen; die Rechtsgrundlage existiert nicht mehr. Die Verordnung ist vollständig gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Bis zum Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz dürfen die Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft weiterhin begonnen und fortgesetzt werden. (2) Ordentliche Studierende, die die Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft an der Universität Linz vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Linz begonnen haben, sind ab dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Linz berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. (3) Wird ein Studienabschnitt der Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft nicht fristgerecht abgeschlossen, so sind die Studierenden dem Studienplan für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften unterst
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (2) Der Titel, § 1 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft. (3) § 1 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft. (4) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 252/2003 tritt mit 15. Mai 2003 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz