Deregulierung, aber richtig

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Kaffee- und Zichorienextrakte

· V · BGBl. II Nr. 391/2000 · in Kraft seit 2000-12-15

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Diese Verordnung setzt die EU-Richtlinie 1999/4/EG wörtlich um und legt Qualitätsstandards sowie Kennzeichnungspflichten für Kaffee- und Zichorienextrakte fest. Sie schützt Konsumenten vor Täuschung über die Produktzusammensetzung und ist EU-rechtlich zwingend. Kein österreichischer Überschuss über die EU-Vorgaben erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 — Definition ↗ RIS

Definition § 2. (1) „Kaffee-Extrakt“, „löslicher Kaffee-Extrakt“, „löslicher Kaffee“ und „Instant-Kaffee“ sind konzentrierte Erzeugnisse, die durch Extraktion aus gerösteten Kaffeebohnen gewonnen werden, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren und Laugen ausgeschlossen sind. Neben unlöslichen Stoffen, die technisch nicht zu vermeiden sind, und aus Kaffee stammenden unlöslichen Ölen dürfen diese Erzeugnisse nur die löslichen und aromatischen Bestandteile des Kaffees enthalten. (2) Für den aus Kaffee stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte: a) Kaffee-Extrakt: mindestens 95 Gewichtsprozent b) Kaffee-Extrakt in Pastenform: 70 bis 85 Gewichtsprozent c) flüssiger Kaffee-Extrakt: 15 bis 55 Gewichtsprozent (3) Kaffee-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf keine anderen als die durch Extraktion aus Kaffee gewonnenen Bestandteile enthalten. (4) Flüssiger Kaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Gewichtsprozent enthalten. 13.10.2017 20001036 NOR40013215

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) „Zichorien-Extrakt“, „lösliche Zichorie“ und „Instant-Zichorie“ sind konzentrierte Erzeugnisse, die durch Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen werden, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen ausgeschlossen sind. Zichorie sind die für die Zubereitung von Getränken verwendeten Wurzeln von Cichorium intybus L., die zum Trocknen und Rösten einwandfrei gereinigt sind und nicht für die Produktion der Zichorie Witloof verwendet werden. (2) Für den aus Zichorie stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte: a) Zichorien-Extrakt: mindestens 95 Gewichtsprozent b) Zichorien-Extrakt in Pastenform: 70 bis 85 Gewichtsprozent c) flüssiger Zichorien-Extrakt: 25 bis 55 Gewichtsprozent (3) Bei Zichorien-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen höchstens 1 Gewichtsprozent betragen. (4) Flüssiger Zichorien-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 35 Gewichtsprozent enthalten. 13.10.2017 20001036 NOR40013216

§ 4 — Kennzeichnungsbestimmungen ↗ RIS

Kennzeichnungsbestimmungen § 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sind die in §§ 2 und 3 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Kaffee- und Zichorienextrakten vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden. Diese Bezeichnungen werden durch folgende Angaben ergänzt: (2) In folgenden Fällen können die Sachbezeichnungen gemäß Absatz 1 durch die Angabe „konzentriert“ ergänzt werden: (2) Bei „Kaffee-Extrakt“, „löslichem Kaffee-Extrakt“, „löslichem Kaffee“ und „Instant-Kaffee“, deren Gehalt an wasserfreiem Koffein höchstens 0,3 Gewichtsprozent der aus dem Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht, ist der Hinweis „entkoffeiniert“ anzugeben. Dieser Hinweis ist im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen. (3) Bei „flüssigem Kaffee-Extrakt“ und „flüssigem Zichorien-Extrakt“ ist der Hinweis „mit ...“, „mit ... haltbar gemacht“, „mit ... zusatz“ oder „mit ... geröstet“, wobei jeweils die verwendete(n) Zuckerart(en) einzufügen ist (sind), anzugeben. Diese Hinweise sind im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen. (4) Bei „Kaffee-Extrakt in Pastenform“ und „f

§ 7 ↗ RIS

§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte, ABl. Nr. L 66 vom 13. März 1999, in österreichisches Recht umgesetzt. Kaffeeextrakt 13.10.2017 20001036 NOR40013220

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz