VfGH-Ausspruch, dass der Abschnitt "Senat VI (Verwaltungsgerichtshof)" der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt gesetzwidrig war
· K · BGBl. II Nr. 390/2000 · in Kraft seit 2000-12-15
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht die Entscheidung des VfGH, dass ein Abschnitt der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt gesetzwidrig war. Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt wurde im Zuge der Verwaltungsgerichtsreform 2013 abgeschafft. Dieses Dokument ist doppelt obsolet: Die Entscheidung ist längst vollzogen, und die Institution selbst existiert nicht mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2000, V 67/00-6, der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zugestellt am 9. November 2000, ausgesprochen, dass der Abschnitt “Senat VI (Verwaltungsgerichtshof)” der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt in der ab 1. April 1997 geltenden Fassung, GZ 928.456/0-II/5/97, kundgemacht durch Aushang an der Amtstafel, gesetzwidrig war. 17.09.2021 20001035 NOR40013209
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz