Deregulierung, aber richtig

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Psychologische Studentenberatung

· V · BGBl. II Nr. 384/2000 · in Kraft seit 2000-12-08

72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Psychologische Beratung für Studierende ist sinnvoll, weil mentale Gesundheitsprobleme den Studienerfolg erheblich beeinträchtigen können. Die Organisationsform ist jedoch überholt: Die Beratungsstellen unterstehen direkt dem Bundesminister (§ 3 Abs. 1), obwohl die Universitäten seit 2002 autonom sind und eigene Studierendenservices betreiben. Die Zuständigkeit sollte an die Universitäten oder die Österreichische Hochschülerschaft übertragen werden, um unnötige Bundesbürokratie abzubauen. Der Beratungsauftrag selbst bleibt dabei vollständig erhalten.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Psychologische Studentenberatung BGBl. II Nr. 384/2000 08.12.2000 Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Psychologische Studentenberatung StF: BGBl. II Nr. 384/2000 Gemäß § 68a Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, wird verordnet:

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die gemäß § 96 Abs. 1 des Universitätsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 536/1990 eingerichteten Psychologischen Beratungsstellen für Studierende in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt werden gemäß § 68a Abs. 1 StudFG weitergeführt. (2) Die einzelnen Beratungsstellen führen die Bezeichnung „Psychologische Beratungsstelle für Studierende ...“ mit einem den jeweiligen Studienort kennzeichnenden Zusatz.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende unterstehen unmittelbar dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. (2) Die Leiterinnen bzw. Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende müssen ein Studium der Studienrichtung Psychologie gemäß § 1 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 sowie eine Zusatzausbildung als klinische Psychologin bzw. klinischer Psychologe gemäß dem Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, und eine Psychotherapieausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, abgeschlossen haben. (3) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende können nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten in Abteilungen gegliedert werden.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz