Deregulierung, aber richtig

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Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

· BG · BGBl. I Nr. 121/2000 · in Kraft seit 2000-12-02

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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50Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Dient dem Vollzug des EU-Strombinnenmarktrechts und verweist auf EU-Finanzmarktrichtlinien (u. a. MiFID II, Richtlinie 2014/65/EU); die Ausgleichsenergie-Verrechnung ist Teil des unionsrechtlich geprägten Strommarktes.

Begründung

Das Gesetz regelt die Verrechnungsstellen für Ausgleichsenergie im Stromnetz, eine echte, marktnotwendige Infrastrukturaufgabe für die Funktionsfähigkeit des Strommarktes. Der berechtigte Kern sollte bleiben. Allerdings ist das volle Konzessionsregime mit Vorabbewilligungen, Beteiligungsanzeigen und behördlicher Tarifgenehmigung schwergewichtig; wo der Markt es zulässt, sollten Bewilligungen auf das EU-rechtlich Nötige abgespeckt und durch leichtere Aufsicht ersetzt werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübungsvoraussetzungen, die Tätigkeit und Organisation von Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie. (2) Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, die anhand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten, die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber anfallende Ausgleichsenergie vornimmt, auf Basis von Angeboten von Stromerzeugern eine Rangfolge für den Abruf von Kraftwerken zur Aufbringung von Ausgleichsenergie erstellt und die Preise für Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet. 25.04.2022 20001026 NOR40013077

§ 5 — Konzessionsrücknahme ↗ RIS

Konzessionsrücknahme § 5. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Konzession zurücknehmen, wenn der Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Konzession zurückzunehmen, wenn (3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsversorgung als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung geändert wird. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen. (4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordn

§ 7 — Beteiligungen ↗ RIS

Beteiligungen § 7. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. (2) Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass der Bilanzgruppenkoordinator sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich anzuzeigen. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen. (4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qua

§ 8 — Besondere Bewilligung ↗ RIS

Besondere Bewilligung § 8. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist erforderlich: (2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten § 3 bis § 5 sinngemäß. (3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuzustellen. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017 25.04.2022 20001026 NOR40195315

§ 12 — Clearinggebühr ↗ RIS

Clearinggebühr § 12. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Elektrizitäts-Control GmbH eine Gebühr tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an elektrischer Energie der jeweiligen Bilanzgruppe. Die besonderen Bilanzgruppen für Netzverluste sowie Transaktionen betreffend Ökoenergie sind nicht mit einer Clearinggebühr zu belasten. (2) Die Verlautbarung des zur Bestimmung der Clearinggebühr bestimmten Tarifes ist auf Kosten des Bilanzgruppenkoordinators von der Elektrizitäts-Control GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veranlassen. 25.04.2022 20001026 NOR40013088

KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz