Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts - Zusatzabkommen (Europäische Patentorganisation)
· Vertrag – Europäische Patentorganisation · BGBl. III Nr. 207/2000 · in Kraft seit 2000-11-27
19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Zusatzabkommen regelt die Ausdehnung des Sitzbereichs der Wiener Dienststelle des Europäischen Patentamts. Es ist ein bilaterales Abkommen mit einer internationalen Organisation und hat fortlaufende Rechtswirkung, solange die EPA-Dienststelle Wien besteht. Das Abkommen ist die rechtliche Basis für Privilegien und Immunität des EPA in Wien und kann nicht einseitig aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
DIE BUNDESMINISTERIN FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Herrn Präsident Dr. h.c. Ingo Kober Europäisches Patentamt 4. September 2000 Erhardtstraße 27 D-80331 München GZ 2160.03/0003e-I.2/2000 Sehr geehrter Herr Präsident! Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts 1) vom 2. Juli 1990 Bezug zu nehmen, dessen Artikel 2 Absatz 1 vorsieht, dass der Sitzbereich der Dienststelle in einem zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation abzuschließenden Zusatzabkommen zu regeln ist. Ich beehre mich Ihnen vorzuschlagen, auf der Grundlage dieser Bestimmung ein solches Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Patentorganisation mit folgenden Regelungen zu schließen: Folgender Bereich stellt den ständigen Sitzbereich der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts vom 2. Juli 1990 dar: 1030 Wien, Rennweg 12: Falls die Europäische
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz