Aufkündigung der Haftung des Bundes als Bürge für Verbindlichkeiten der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft
· K · BGBl. II Nr. 371/2000 · in Kraft seit 2000-12-01
56/02 Verstaatlichte Banken · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung kündigt die Bundeshaftung für Verbindlichkeiten der Postsparkasse AG zum 31. Dezember 2000 auf. Dieser Rechtsakt war einmalig und ist seit über 25 Jahren vollzogen. Die Postsparkasse existiert als eigenständiges Institut nicht mehr. Die Kundmachung hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, kündigt gemäß § 1 Abs. 3 Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458, idF des Bundesgsetzes BGBl. I Nr. 25/2000, die Haftung des Bundes als Bürge (§§ 1346, 1355 ABGB) zum 31. Dezember 2000 auf. Für Verbindlichkeiten der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung (= 31. Dezember 2000) begründet sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften, bleibt die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 4 leg. cit. aufrecht.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz