Deregulierung, aber richtig

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Aufkündigung der Haftung des Bundes als Bürge für Verbindlichkeiten der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

· K · BGBl. II Nr. 371/2000 · in Kraft seit 2000-12-01

56/02 Verstaatlichte Banken · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung kündigt die Bundeshaftung für Verbindlichkeiten der Postsparkasse AG zum 31. Dezember 2000 auf. Dieser Rechtsakt war einmalig und ist seit über 25 Jahren vollzogen. Die Postsparkasse existiert als eigenständiges Institut nicht mehr. Die Kundmachung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, kündigt gemäß § 1 Abs. 3 Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458, idF des Bundesgsetzes BGBl. I Nr. 25/2000, die Haftung des Bundes als Bürge (§§ 1346, 1355 ABGB) zum 31. Dezember 2000 auf. Für Verbindlichkeiten der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung (= 31. Dezember 2000) begründet sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften, bleibt die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 4 leg. cit. aufrecht.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz