Deregulierung, aber richtig

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Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz

· Vertrag – Schweiz · BGBl. III Nr. 201/2000 · in Kraft seit 2001-01-01

59/07 Kernenergie · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Abkommen über den frühzeitigen Austausch von Informationen zur nuklearen Sicherheit und zum Strahlenschutz mit der Schweiz. Reine zwischenstaatliche Informationskooperation ohne Inlandsbelastung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Erstinformationen (1) Bei Eintritt eines Vorkommnisses hat die Vertragspartei, auf deren Gebiet das Vorkommnis eingetreten ist, sobald als möglich folgende Informationen zu übermitteln: (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die andere Vertragspartei nach Möglichkeit Informationen von dritter Seite erläutern, die sich tatsächlich oder vermeintlich auf Vorkommnisse, Anlagen oder Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 beziehen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz