Deregulierung, aber richtig

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Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

BBVO · V · BGBl. II Nr. 378/2000 · in Kraft seit 2000-12-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt nur ein internes Verfahren, wie Universitäten ihren Geldbedarf berechnen und ihren Budgetantrag an das Ministerium stellen. Sie stützt sich ausdrücklich auf das alte Universitätsorganisationsgesetz 1993 und das KUOG, die längst durch das Universitätsgesetz 2002 und die globale Budgetierung der autonomen Universitäten ersetzt wurden. Damit greift die Verordnung ins Leere und betrifft ohnehin keine Bürgerfreiheit, sondern nur die Verwaltung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — GELTUNGSBEREICH ↗ RIS

GELTUNGSBEREICH § 1. (1) Der Geltungsbereich dieser Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung erstreckt sich auf die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG. (2) Für die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG wird in weiterer Folge im Text dieser Verordnung der Begriff „Universitäten“ verwendet. (3) Die Bestimmungen für die Dienstleistungseinrichtungen sind auch auf die Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien anzuwenden.

§ 16 ↗ RIS

§ 16. Der Budgetantrag ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis 5. März des dem Planungsjahr vorangehenden Jahres vorzulegen. Gleichzeitig ist dem Universitätenkuratorium eine Abschrift zu übermitteln.

§ 17 — 4. Abschnitt ↗ RIS

4. Abschnitt INKRAFTTRETEN § 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft. (2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betreffend das Verfahren für Bedarfsberechnungen und die Erstellung des Budgetantrages an Universitäten (Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung), BGBl. Nr. 736/1996, tritt mit Ablauf des 30. November 2000 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz