Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Communicative Theology)“
· V · BGBl. II Nr. 377/2000 · in Kraft seit 2001-01-01
72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ermächtigte den Studiendekan der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck zur Verleihung des MAS-Grads in Communicative Theology, gestützt auf das aufgehobene UniStG. Das Universitätsgesetz 2002 hat die Notwendigkeit solcher Einzelverordnungen beseitigt. Die Verordnung ist obsolet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Kommunikative Theologie“ der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Communicative Theology)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz