Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Communicative Theology)“

· V · BGBl. II Nr. 377/2000 · in Kraft seit 2001-01-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ermächtigte den Studiendekan der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck zur Verleihung des MAS-Grads in Communicative Theology, gestützt auf das aufgehobene UniStG. Das Universitätsgesetz 2002 hat die Notwendigkeit solcher Einzelverordnungen beseitigt. Die Verordnung ist obsolet.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Kommunikative Theologie“ der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Communicative Theology)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz