Deregulierung, aber richtig

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6. MBA-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 376/2000 · in Kraft seit 2001-01-01

72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ermächtigte die Donau-Universität Krems zur Verleihung des MBA-Grads auf Grundlage des seither aufgehobenen Universitäts-Studiengesetzes und des DUK-Errichtungsgesetzes. Mit dem Universitätsgesetz 2002 sind solche ministeriellen Delegationsverordnungen weggefallen. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Aufbaustudiums „General Management Master of Business Administration – MBA“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz