Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Paper and Pulp Technology)“

· V · BGBl. II Nr. 374/2000 · in Kraft seit 2001-01-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ermächtigte den Studiendekan der Fakultät für Maschinenbau der TU Graz zur Verleihung des MAS-Grads in Paper and Pulp Technology auf Grundlage des seither aufgehobenen UniStG. Das Universitätsgesetz 2002 machte solche ministeriellen Einzelermächtigungen überflüssig. Die Verordnung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Fakultät für Maschinenbau der Technischen Universität Graz hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Paper and Pulp Technology“ der Fakultät für Maschinenbau der Technischen Universität Graz den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Paper and Pulp Technology)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz