Deregulierung, aber richtig

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Zusätzliche Dienstfreistellung eines Personalvertreters

· V · BGBl. II Nr. 372/2000 · in Kraft seit 2000-12-01

63/07 Personalvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung gewährte eine zusätzliche Dienstfreistellung für einen Personalvertreter im Zentralausschuss des damaligen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Dieses Ministerium wurde seither mehrfach umbenannt und umstrukturiert; die spezifische Personalvertretungsstruktur der damaligen Zeit besteht nicht mehr in dieser Form. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern kann im Bereich des Zentralausschusses für die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten im Bereich Bildung und Kultur, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, ein Bediensteter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz