Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)
· Vertrag – Tunesien · BGBl. III Nr. 198/2000 · in Kraft seit 2000-11-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Verwaltungsvereinbarung setzt das Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien technisch um. Sie ist notwendige Durchführungsregelung zu einem legitimen Abkommen.
Kategorien
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