Madrider Abkommen (Stockholmer Fassung) - Protokoll
· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 195/2000 · in Kraft seit 2000-11-22
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung informiert über neue Beitritte zum Protokoll zum Madrider Abkommen über internationale Markenanmeldungen im Jahr 2000. Sie ist eine einmalige historische Statusmitteilung. Der aktuelle Geltungsbereich wird laufend durch die WIPO veröffentlicht; die hier veröffentlichten Beitrittsinfos aus dem Jahr 2000 sind längst überholt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 86/2000) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: Armenien 19. Juli 2000 Bhutan 4. Mai 2000 Griechenland 10. Mai 2000 Singapur 31. Juli 2000 Ukraine 29. September 2000 Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben: Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b: Griechenland. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c: Singapur, Ukraine. Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a: Griechenland, Singapur. Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge, hat die Türkei am 8. August 2000 gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b eine Erklärung abgegeben.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz