Madrider Abkommen (Stockholmer Fassung)
· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 194/2000 · in Kraft seit 2000-11-22
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung informiert darüber, welche Länder im Jahr 2000 dem Madrider Markenabkommen beigetreten sind. Es handelt sich um eine einmalige Statusmitteilung. Der aktuelle Mitgliedsstand wird von der WIPO laufend aktualisiert; diese historische Beitrittsmitteilung aus dem Jahr 2000 hat keine operative Bedeutung mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 100/1997) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: Bhutan 4. Mai 2000 Kenia 26. März 1998 Lesotho 12. November 1998 Mosambik 7. Juli 1998 Swasiland 14. September 1998 Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen gemäß Art. 3bis Abs. 1 des Abkommens abgegeben: Bhutan, Kenia, Lesotho, Mosambik. Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat Kroatien erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 an das Abkommen gebunden zu erachten.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz