Initiative zur Schuldenreduktion für die ärmsten Entwicklungsländer - IWF
· BG · BGBl. I Nr. 118/2000 · in Kraft seit 2000-11-25
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz ermächtigte die Österreichische Nationalbank zu einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Beitrag von 9,56 Millionen SZR an den IWF-HIPC Trust Fund aus einem aufzulösenden Risikorückstellungskonto. Diese Einmalzahlung wurde vollzogen; das Gesetz hat keine fortlaufende Wirkung mehr. Erledigte Einmalermächtigungen sind ersatzlos zu streichen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich zur Teilnahme an der HIPC-Initiative (Initiative zur Schuldenreduktion für die ärmsten Entwicklungsländer) aus der Auflösung von angesparten Zinserträgen in einem Risikorückstellungskonto (Second Special Contingent Account, SCA-2) beim IWF einen nicht rückzahlbaren Beitrag in Höhe von 9,56 Millionen SZR dem IWF-HIPC Trust Fund zur Verfügung zu stellen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz