Deregulierung, aber richtig

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Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung

· BG · BGBl. I Nr. 116/2000 · in Kraft seit 2000-12-01

53 Wirtschaftsförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz hob 2000 das alte Stickereiförderungsgesetz auf, hielt aber eine Restverwaltung und laufende Subventionen für Vorarlberger Stickmaschinen am Leben. Eine staatlich verwaltete Branchenförderung samt Verwaltungs- und Kontrollausschuss für ein einzelnes Nischengewerbe ist kein legitimer Staatszweck und längst entbehrlich. Die verbliebene Restabwicklung kann beendet werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosWettbewerbsschutz (Protektionismus)Kein Existenzgrund

Belegende Paragraphen

§ 1 — Aufhebung und Weitergeltung von Rechtsvorschriften ↗ RIS

Aufhebung und Weitergeltung von Rechtsvorschriften § 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Stickereiförderungsgesetz, BGBl. Nr. 222/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1985, außer Kraft, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird. (2) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Stickereiförderungsgesetzes über den Verwaltungsausschuss und den Kontrollausschuss bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg bleiben insoweit in Geltung, als diese zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind. (3) § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1997 gilt als Bundesgesetz weiter.

§ 2 — Verwendung der nach dem Stickereiförderungsgesetz eingehobenen Beiträge ↗ RIS

Verwendung der nach dem Stickereiförderungsgesetz eingehobenen Beiträge § 2. (1) Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von Gewerbetreibenden gemäß den §§ 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge sind wie folgt zu verwenden: (2) Über die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 hat der Verwaltungsausschuss im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden.

§ 3 — Gewährung fortlaufender Unterstützungen ↗ RIS

Gewährung fortlaufender Unterstützungen § 3. (1) Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende, nicht rückzahlbare Unterstützungen nach Maßgabe der von diesem zu erlassenden Richtlinien und der Geschäftsordnung zu gewähren, sofern (2) Die Höhe der zu gewährenden fortlaufenden Unterstützungen ist in den Richtlinien gemäß Abs. 1 festzulegen und hat sich nach § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1997 zu richten. (3) Für jede Stickmaschine sind im Zeitraum eines Jahres zehn unterstützungsfreie Plombierungstage einzuhalten. Unterstützungstage sind die Werktage Montag bis einschließlich Freitag. (4) Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung beginnt mit Ablauf jenes Tages, an dem der Unterstützungswerber für alle Stickmaschinen die zehn unterstützungsfreien Plombierungstage zurückgelegt hat. (5) Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung für Stickmaschinen, die später als 18 Monate vor Außerkrafttreten des Stickereiförderungsgesetzes in den Betrieb eingestellt wurden oder für die noch nicht Beiträge in der Mindesthöhe des 25fa

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